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Pensionszusage / Direktzusage

Mit der Pensionszusage verpflichtet sich das Unternehmen seinen Arbeitnehmern oder dessen Angehörigen ab Eintritt des Versorgungsfalles (Ruhestand, Invalidität, Tod) aus betrieblichen Mitteln eine Versorgung zu zahlen. Die mit der Erteilung der Pensionszusage verbundenen finanziellen Risiken des vorzeitigen Versorgungsfalles bei Invalidität oder Tod des Arbeitnehmers sowie die bei Erreichen der Altersgrenze zweckmäßige Absicherung für Zahlungen bis ins hohe Lebensalter können durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung abgedeckt werden.

Aus steuerlicher Sicht verringern die für die arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage verwendeten Gehaltsteile das Einkommen zum Zeitpunkt der Entgeltumwandlung und führen so zu einer Verringerung der Steuerlast. Bei der Entgeltumwandlung sind die Beiträge bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sozialversicherungsfrei. Bei der Auszahlung werden die Renten dann versteuert und gegebenenfalls mit Krankenversicherungsbeiträgen belegt.

Wie bei der Unterstützungskasse gibt es für die Entgeltumwandlung keine staatliche Förderung in Form von Zulagen oder Sonderausgabenabzug (Riester-Förderung). Wer die staatlichen Zulagen trotzdem haben möchte, muss neben der Penslonszusage eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben.